Gewerbeabfallverordnung
Die Verordnung regelt die Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung von gewerblichen Abfällen, wobei Ausnahmen und Dokumentationspflichten vorgesehen sind. Informationen dazu finden Sie nachfolgend sowie unter den aufgeführten Links in den weiterführenden Informationen.
Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die Anforderungen an die Getrenntsammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Ziel ist es, die Wiederverwendung und das Recycling dieser Abfälle zu fördern.
Mindestens folgende Abfallfraktionen müssen getrennt gesammelt, transportiert und verwertet werden:
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle (unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen)
Bau- und Abbruchabfällen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Die Verordnung erlaubt eine weitergehende getrennte Sammlung über diese Fraktionen hinaus.
Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung sind möglich, falls diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In solchen Fällen müssen die Abfälle Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen zugeführt werden. Die Entscheidung dazu muss dokumentiert und bei Bedarf der zuständigen Behörde vorgelegt werden können.
Bei geringen Abfallmengen kann die Entsorgung der getrennt gesammelten Abfälle über die für den Privathaushalt vorgehaltene Restmülltonne erfolgen.
Abfälle die nicht verwertet werden können sind über die Restmülltonne von uns zu entsorgen (sog. Pflichtrestmülltonne nach §7 GewAbfV).
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für
- Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen
- Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen