Beitrag als "öffentliche Last" an dem Grundstück
Festgesetzte Beiträge gelten als sogenannte öffentliche Last. Die Beitragsschuld ist mit dem Grundstück beziehungsweise dem Teileigentum verbunden.
Das bedeutet: Wird ein festgesetzter Beitrag nicht bezahlt, "haftet" das Grundstück weiterhin für diese Forderung.
Wechselt das Eigentum an einem Grundstück und sind noch Beiträge offen, kann der neue Eigentümer zur Zahlung der offenen Forderung herangezogen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der bisherige Eigentümer den Beitrag nicht mehr bezahlen kann.
Hinweis:
Wenn Sie Auskünfte zum Sachstand von Kanal- und Wasserbeiträgen für ein Grundstück benötigen, können Sie diese bei uns kostenpflichtig beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Auskunft über den Sachstand von Kanal- und Wasserbeiträgen“.