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INKB Gebäude Hindemithstraße
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Kanal- und Wasserbeitrag für den Grundstücksanschluss

Für den Anschluss des Grundstückes an die kommunale Wasserversorgung und Entwässerung werden Beiträge erhoben. Sie finanzieren die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Entwässerung, wie z.B. Wasserwerke und Abwasserpumpwerke oder auch die Netze. Nachfolgend finden Sie Informationen dazu, zu der Beitragshöhe und der sogenannten Beitragsschuld.

Beiträge

Beiträge werden für bebaute/bebaubare oder gewerblich genutzte/nutzbare Grundstücke einmalig erhoben, wenn für diese das Recht zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungseinrichtung besteht bzw. ebenfalls bei Grundstücken auf denen Abwasser anfällt. Auch für bereits tatsächlich angeschlossene Grundstücke wird ein Beitrag erhoben.

Die Beiträge richten sich nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche. Weiteres finden Sie dazu weiter unten im Text unter "Beitrag für ein Grundstück".

Beitragsschuldner - Wer muss den Beitrag zahlen?

Der Beitragsschuldner ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Es ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

Entstehen der Beitragsschuld - Wann wird ein Beitrag erhoben?

Die einmalige Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann oder bereits ist. 
Ein erneuter Beitrag wird erhoben, wenn die Fläche des Grundstücks vergrößert wird (Zumessung) oder eine Veränderung der Bebauung (Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachgeschosses) bzw. der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird. In diesen Fällen entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Sollte für Baumaßnahmen keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegen, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, diese Änderungen den Kommunalbetrieben zeitnah anzuzeigen (Formular Geschossausbau).

Beitragssätze

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche. Der Beitrag wird, sofern keine baulichen bzw. flächenmäßige Veränderung vorgenommen wird, für jedes Grundstück einmalig erhoben.

 

Wasserbeitrag

  Kanalbeitrag
Beitragssatz

netto

brutto (inkl. 7 % USt.)

netto (die MwSt. fällt nicht an)

Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche

1,20 €

1,28 €

1,78 €

Beitragssatz pro m² Geschossfläche
(Außenmaße des Gebäudes je Geschoss)

2,80 €

 2,82 €

7,15 €

Berechnung des Beitrages für ein Grundstück

Die Beiträge werden für die Grundstücksfläche und für die zulässige Geschossfläche erhoben. Bei Überschreitung der zulässigen Geschossfläche wird die tatsächliche Geschossfläche zum Beitrag herangezogen.
Für den Kanalbeitrag wird der Grundstücksflächenbeitrag nur erhoben, sobald ein Anschluss für die Ableitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal hergestellt wird. Für die Beitragsfestsetzung gelten jeweils die Rechtsverhältnisse bei Entstehen der Beitragsschuld.

Die Grundlage für die Berechnung des Gesamtbeitrages für ein Grundstück ist wie folgt:

Beitrag für die Grundstücksfläche = Grundstücksfläche x Beitragssatz Grundstücksfläche
Beitrag für die Geschossfläche = Grundstücksfläche x zulässiger Geschossfläche x Beitragssatz
Gesamtbeitrag = Summe der beiden Beiträge (entsprechend für Wasser- und Kanalbeitrag)

In beplanten Gebieten (im Geltungsbereich von Bebauungsplänen) wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und auf dem Grundstück nach Bebauungsplan zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) berechnet.
In unbeplanten Gebieten (Gebiete ohne Bebauungsplan) ist Grundlage ebenfalls die Grundstücksfläche; als zulässige Geschossfläche wird in der Regel die Geschossfläche der umgebenden Bebauung herangezogen.
Bei Grundstücken im Außenbereich wird die tatsächlich vorhandene Geschossfläche, welche einen Anschlussbedarf haben, zum Beitrag herangezogen. Die Grundstücksfläche wird nach dem Umgriff der Gebäude festgelegt.

Beitrag als "öffentliche Last" an dem Grundstück

Die festgesetzten Beiträge ruhen als sogenannte „öffentliche Last“ auf dem Grundstück bzw. Teileigentum (Miteigentumsanteil). Das Grundstück haftet somit für die Beitragsschuld, solange der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht beglichen worden ist.
Sofern bei einem Eigentümerwechsel noch Beitragsforderungen offen sind und der Verkäufer die Bezahlung nicht mehr leisten kann (z.B. bei Insolvenz), können die INKB den „neuen“ Eigentümer zur Leistung der offenen Beitragsschuld heranziehen.

Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung ist in folgenden Satzungen hinterlegt:

  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)