Kanal- und Wasserbeitrag für den Grundstücksanschluss
Für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wird ein Beitrag erhoben. Mit diesen Beiträgen werden die Anlagen und Leitungen der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung finanziert. Dazu gehören zum Beispiel Wasserwerke, Pumpwerke und das Leitungsnetz.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein Beitrag erhoben wird, wie sich die Beitragshöhe berechnet und wer den Beitrag bezahlen muss.
Beiträge
Für bebaute oder bebaubare Grundstücke sowie für gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke wird ein einmaliger Beitrag erhoben. Das gilt, wenn das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossen werden kann. Auch für Grundstücke, die bereits angeschlossen sind, ist ein Beitrag zu zahlen.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Größe des Grundstücks und der zulässigen Geschossfläche. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Abschnitt "Beitrag für ein Grundstück".
Beitragsschuldner - Wer muss den Beitrag zahlen?
Den Beitrag muss der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte bezahlen. Maßgeblich ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist - hier zählt der Eintrag im Grundbuch zum Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuld.
Entstehen der Beitragsschuld - Wann wird ein Beitrag erhoben?
Die Beitragsschuld entsteht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossen werden kann oder bereits angeschlossen ist.
Ein weiterer Beitrag beziehungsweise eine nachträgliche Festsetzung kann entstehen, wenn sich das Grundstück vergrößert (z.B durch eine Zumessung) oder die tatsächliche Geschossfläche vergrößert wird. Das kann zum Beispiel durch einen Anbau, einen Wintergarten oder den Ausbau des Dachgeschosses der Fall sein. Auch eine Änderung der Nutzung des Grundstücks kann zu einer weiteren Beitragspflicht führen.
In diesen Fällen entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Baumaßnahme oder der Fertigstellung der Nutzungsänderung.
Ist für eine Baumaßnahme keine Baugenehmigung erforderlich, müssen Sie uns die Änderungen zeitnah mitteilen. Nutzen Sie dafür bitte das nachfolgende Formular.
Beitragssätze
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach
- der Größe des Grundstücks und
- der zulässigen Geschossfläche.
Für ein Grundstück wird der Beitrag grundsätzlich nur einmal erhoben. Ändern sich später die Größe des Grundstücks oder die zulässige beziehungsweise tatsächliche Geschossfläche, kann ein weiterer Beitrag entstehen.
Höhe des Wasserbeitrags
| Beitragssatz |
netto |
brutto (inkl. 7% USt.) |
|
Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche |
1,20 € |
1,28 € |
|
Beitragssatz pro m² Geschossfläche |
2,80 € |
3,00 € |
Höhe des Kanalbeitrags
| Beitragssatz |
netto (die MwSt. fällt nicht an) |
| Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche | 1,78 € |
|
Beitragssatz pro m² Geschossfläche |
7,15 € |
Berechnung des Beitrages für ein Grundstück
Der Beitrag setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- dem Beitrag für die Grundstücksfläche und
- dem Beitrag für die Geschossfläche.
Grundlage ist in der Regel die zulässige Geschossfläche. Ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche größer als die zulässige, wird die tatsächliche Geschossfläche für die Berechnung verwendet.
Beim Kanalbeitrag wird der Beitrag für die Grundstücksfläche nur erhoben, wenn das Niederschlagswasser von dem Grundstück in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden kann.
Für die Berechnung gelten die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld.
Die Berechnung erfolgt wie folgt (Berechnungsformel):
Grundstücksflächenbeitrag = Grundstücksfläche × Beitragssatz Grundstücksfläche
Beitrag für die Geschossfläche = Grundstücksfläche x Geschossflächenzahl x Beitragssatz
Gesamtbeitrag = beide Beiträge zusammenDie Berechnung erfolgt jeweils getrennt für den Wasser- und den Kanalbeitrag.
Beitrag als "öffentliche Last" an dem Grundstück
Festgesetzte Beiträge gelten als sogenannte öffentliche Last. Die Beitragsschuld ist mit dem Grundstück beziehungsweise dem Teileigentum verbunden.
Das bedeutet: Wird ein festgesetzter Beitrag nicht bezahlt, "haftet" das Grundstück weiterhin für diese Forderung.
Wechselt das Eigentum an einem Grundstück und sind noch Beiträge offen, kann der neue Eigentümer zur Zahlung der offenen Forderung herangezogen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der bisherige Eigentümer den Beitrag nicht mehr bezahlen kann.
Hinweis:
Wenn Sie Auskünfte zum Sachstand von Kanal- und Wasserbeiträgen für ein Grundstück benötigen, können Sie diese bei uns kostenpflichtig beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Auskunft über den Sachstand von Kanal- und Wasserbeiträgen“.
Auskunft über Kanal- und Wasserbeiträge - Ihr Service
Sie möchten wissen, ob für ein Grundstück noch Kanal- oder Wasserbeiträge offen sind oder bereits Beiträge gezahlt wurden?
Wir unterstützen Sie gerne und geben Ihnen auf Antrag eine entsprechende Auskunft.
Dies ist besonders hilfreich, wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten oder den Wert eines Grundstücks ermitteln wollen.
Wer kann den Service nutzen?
- Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
- Privatpersonen mit Kaufinteresse
- Beauftragte Personen und Sachverständige (mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers)
Was kostet die Auskunft?
Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten hängt vom Umfang der gewünschten Informationen ab. Es gelten die Regelungen der jeweils gültigen Kostensatzung.
So stellen Sie den Antrag
Bitte nutzen Sie unser Onlineformular.
Halten Sie dafür folgende Angaben bereit:
- Flurnummer
- Gemarkung
Wenn Sie als Beauftragte oder Sachverständige handeln, laden Sie bitte eine Vollmacht im Formular hoch.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa eine Woche. Sie kann jedoch bei komplizierten Sachverhalten auch länger dauern.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung ist in folgenden Satzungen hinterlegt:
- Entwässerungssatzung, Beitrag- und Gebührensatzung (BGS/EWS) (PDF, 227 kB)
- Wasserabgabesatzung, Beitrag- und Gebührensatzung (BGS/WAS) (PDF, 194 kB)