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Anliegerpflichten

Auch die Ingolstädter Bürger tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Anlieger bzw. Eigentümer sind verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Aufgaben und Plichten.

Anliegerpflichten im Winter auf einen Blick

Was bzw. Wo?

Ans Grundstück angrenzende Gehwege bzw. Gehbahnen für den Fußgängerverkehr

Ohne befestigten Gehweg: Sicherung von einem ca. 1,50 m breiten Streifen am Straßenrand
Bei kombinierten Rad- und Gehwegen: ein ca. 1,5 m breiter Streifen
Fußgängerzone: 2,50 m breiten Streifen

Wer? Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, Vorder- und Hinterlieger gemeinsam
Wann?

Werktags erstmals bis 7.00 Uhr
Sonntage/gesetzliche Feiertage erstmals bis 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist

Streumittel Abstumpfende Mittel wie Blähschiefer oder Splitt (Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.)

Bitte beachten Sie:
Die im Stadtgebiet aufgestellten Streukisten sind ausschließlich für den Bedarf des kommunalen Winterdienstes. Eine anderweitige Entnahme von Streugut ist nicht erlaubt.

Verantwortung auf den Gehwegen - Wer ist Anlieger?

Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten (Vorderlieger) zu sichern. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Räum- und Streupflicht. Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.

Was Sie wissen sollten: Wenn Sie ihre Sicherungspflichten nicht erfüllen, kann eine Geldbuße fällig werden. Sollten Fußgänger in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies eine zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben.

Räum- und Streupflicht der Anlieger - Wo, wann und wie?

Der Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) muss den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen circa 1,50 m breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist ein circa 1,5 m breiter Streifen und in der Fußgängerzone ein circa 2,50 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr zu sichern.
Werktags muss dabei bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr in der Früh geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr Abend so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen muss der Gehweg von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu beseitigen.
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Blähschiefer oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf der Fahrbahn ist der Schnee nicht abzulagern, auch weil der nächste Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf die Gehbahn schieben kann.
Abflussrinne, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Wie Sie unterstützen können

  • Werfen Sie keinen Schnee auf Fahrbahnen, die der Winterdienst räumt - lagern Sie Schnee auf Ihrem Grundstück.
  • Nehmen Sie Rücksicht und gewähren Sie den Winterdienst-Fahrzeugen Vorfahrt.
  • Vermeiden Sie das Parken auf Straßen, die der Winterdienst räumt.
  • Passen Sie Ihre Fahrweise und Ihr Fahrzeug den winterlichen Straßenverhältnissen an und planen
  • Sie mehr Fahrzeit ein. Rechnen Sie immer mit stellenweiser Glätte.

Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten des Winterdienstes sind u. a. in folgenden Satzungen und Vorschriften festgelegt:

  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz